Steuerfahndung

Wenn die Steuerfahndung kommt, gilt es Fehler zu vermeiden.

Steuerfahndung ist sowohl Steuereintreibung als auch Steuerstrafverfolgung unter massivem Einsatz hoheitlicher Möglichkeiten. Rigoros werden die Mittel der Finanzbehörden und die der Strafverfolgungsbehörden gegen Bürgerinnen und Bürger eingesetzt, die im Verdacht stehen, Steuerhinterziehung begangen zu haben.

Fahnder, die sonst überwiegend als Betriebsprüfer tätig sind und teilweise nicht ausreichende Erfahrungen im Strafprozeßrecht haben, sind befugt, Häuser zu durchsuchen, Beschlagnahmungen und sogar Verhaftungen vorzunehmen. Die Fahnder kommen zu dem Ergebnis, aus dem Erfolg die Rechtmäßigkeit ihrer Mittel ableiten zu können. Für den Verdächtigten ist die Lage bei dem Erscheinen von Fahndern fast unerträglich, denn seine Rechte und Handlungsmöglichkeiten sind sehr gering.
 

Durchsuchung

Die Steuerfahndung ist besser und weiß mehr als Sie glauben. Sie können müssen befürchten, dass Sie vor der Durchsuchung observiert wurden. Ihr Telefon wurde jedoch nur in Ausnahmefällen (§ 100 a Strafprozeßordnung) abgehört. Unterschätzen Sie Ihre Gegner nicht.

  • Machen Sie keinerlei Aussagen!
    Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern!
    Oft werden durch Reden in solch schwierigen Situationen die meisten Fehler gemacht.
  • Äußerste Vorsicht ist geboten bei der Behauptung der Fahndung: "Sagen Sie alles, damit verringern Sie die Strafe. Die Fahndung kann nicht über das Strafmaß entscheiden. Dieses gilt auch für Aussagen bezüglich eines Steuererlasses, zu Steuerstundungen und Vollstreckungsmaßnahmen.
  • Sie dürfen sofort telefonieren. Die Fahnder bestreiten das manchmal. Weisen Sie darauf hin, dass Sie Ihren Steuerberater und / oder Ihren Rechtsanwalt anrufen und greifen Sie zum Hörer.
    Versuchen Sie zu erreichen dass mit der Durchsuchung erst nach Eintreffen Ihres Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts begonnen wird.
  • Lassen Sie sich die Namen, die Dienststellung und die Dienstbehörde des Durchsuchungsleiters sowie des Fahndungsbeamten nennen und sich die Dienstausweise zeigen. Schreiben Sie die Angaben auf.
  • Der Durchsuchungsbefehl muß vorgelegt werden und sollte durch Steuerberater oder Rechtsanwalt überprüft werden. Falls die Durchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl erfolgen soll (sogenannte "Durchsuchung bei Gefahr im Verzug"), muss geprüft werden, warum eine solche Gefahr angenommen wurde.
  • Die Durchsuchung sollte nur an den im Durchsuchungsbeschluss genannten Orten erfolgen und sich auf die lt. Beschluss zu suchenden Unterlagen beschränken.
    Um sicherzugehen, dass dieses geschieht, ist es ratsam, dass jeder Durchsuchungsbeamte von einer Person Ihres Vertrauens bei seiner Arbeit begleitet wird.
  • Falls in dem Durchsuchungsbeschluss nur bestimmte Unterlagen aufgeführt sind, ist es in den meisten Fällen empfehlenswert, diese Belege sofort und vollständig herauszugeben.
    Damit ist der Durchsuchungsbeschluss erledigt und die Durchsuchung zu beenden. Somit kann die Gefahr von Zufallsfunden vermindert werden.
  • Die Steuerfahndung hat das Recht, alle Unterlagen durchzusehen und evtl. zu beschlagnahmen, auch wenn noch kein richterlicher Beschlagnahmebeschluss vorliegt. Sie sollten auf einer Beschlagnahmung bestehen und keine Unterlagen freiwillig herausgeben.
  • Die Steuerfahnder müssen genau aufschreiben, was sie mitnehmen.
    Es sollte von jedem Ordner ein Inhaltsverzeichnis angelegt werden, wobei die Seiten fortlaufend zu numerieren sind.
    Auf Verlangen ist Ihnen eine Ausfertigung dieser Liste auszuhändigen.
  • Bei Fahndungen in Geschäftsräumen sollten Sie das Personal, das nicht unbedingt erforderlich ist, während dieser Zeit freistellen, um den Rufschaden möglichst gering zu halten.
  • Sie müssen immer mit einer Nachfahndung bzw. ergänzenden Durchsuchung zu einem späteren Zeitpunkt rechnen.

 



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