Ornungsgemäße Kassenführung

Die Abgabenordnung (AO) gibt für steuerliche Zwecke die an die Führung einer Kasse gestellten Anforderungen vor.


Die Aufzeichnungen müssen gem. § 146 AO vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen. Die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden.
Im Kern bedeutet dies, dass jederzeit ein Kassensturz erfolgen können muss, d. h. der Geldbestand in der Kasse stimmt jederzeit mit dem buchmäßigen Bestand überein.


An die Nachweispflichten werden im EDV-Zeitalter strengere Anforderungen gestellt, da es in vielen Branchen üblich geworden ist, eine elektronische Kasse zu führen.


Tendenziell kann man die Aussage treffen, dass die Finanzverwaltung die Führung einer elektronischen Kasse verlangen wird


je größer der Anteil der Bar-Umsätze ist,
je üblicher der Einsatz einer elektronischen Kasse für die betroffene Branche ist,
je zumutbarer der finanzielle Aufwand der Investition ist.


Wird eine elektronische Kasse eingesetzt, so sind die Anforderungen der Finanzverwaltung bei ordnungsgemäßer Bedienung allgemein erfüllt.
Bitte bedenken Sie jedoch die Aufbewahrungspflichten, die insbesondere gelten für


Bedienungsanleitung der Kasse sowie Einrichtungsprotokolle u. ä.,
Tagessummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers (Z-Abschläge),
Rechnungen, die durch Registrierkassen erstellt werden.


Für den Fall, dass nur geringe Bar-Umsätze getätigt werden oder die Führung einer elektronischen Kasse branchenunüblich ist, sollte ein eindeutiger, unveränderbarer Kassenbericht geführt werden. Dieser muss einen Tagesanfangsbestand, alle Zugänge und alle Abgänge bis zum Tagesendbestand darstellen, sodass am Ende des Tages die o. g. Kassensturzfähigkeit gewährleistet ist.


Unsere Anregungen sollen dazu dienen, Sie für das Thema der Kassenführung zu interessieren, da in Betriebsprüfungen eine Tendenz festzustellen ist, nach der eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung als Grundlage für die Anfechtung der Finanzbuchhaltung herangezogen wird. Hat der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung erschüttert, versucht er im nächsten Schritt Zuschätzungen zu rechtfertigen, die dann meist erhebliche steuerliche Folgen haben.


Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



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