Stundung von Steuerzahlungen / Corona-Soforthilfe

Hinsichtlich der Steuervoranmeldungen haben sich aktuell zwei Neuerungen ergeben:

Zu den Anträgen auf Stundung der Lohnsteuer erreichen uns ablehnende Bescheide, mit der Begründung, dass es sich um die einbehaltene Steuerzahlung des Arbeitnehmers handelt. Wenngleich der politische Wille zur Hilfe derzeit sehr groß scheint, können wir diese Entscheidung in der Umsetzung nachvollziehen.

Bitte bedenken Sie daher in der Planung Ihrer Liquiditätssituation, dass die Lohnsteuervoranmeldung nicht gestundet werden wird.

Für die Beiträge zur Sozialversicherung haben wir aktuell den Informationsstand, dass die Beiträge gestundet werden können, soweit dies die allerletzte Möglichkeit der Liquiditätsgewinnung ist. Nach unserer Einschätzung sollten Sie auch hier nicht mit einer zu großzügigen Handhabung in Ihrer Planung rechnen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung erreichen uns bessere Nachrichten. So sollen die Zeitpunkte zur Fälligkeit von April auf Juni und von Mai auf Juli verschoben werden. Dies bedeutet für Sie die Verlängerung der Fristen, sofern dies beantragt wird.

Bedenken Sie aber, dass für unsere Hilfestellung bei der Liquiditätsplanung gerade jetzt eine zeitnahe Finanzbuchhaltung erforderlich ist. Insoweit sollten sie Ihre Buchhaltung weiterhin aktuell halten.
Sofern Sie den Antrag für die spätere Fälligkeit der Zahlung wünschen, helfen Ihnen  unsere Mitarbeiter gern.


Hinweis für Corona-Soforthilfe-Empfänger:

Nach Auskunft unserer Mitarbeiter erreichen Sie Rückfragen des RP zum Nachweis des Einnahmenwegfalls und des Umfangs der fortlaufenden betrieblichen Ausgaben.

Bitte beachten Sie, dass eventuell nachträglich ein Nachweis für den Zeitraum April bis Juni erforderlich wird, um die Höhe des Zuschusses zu belegen. Auch hierfür ist ein zeitnahes Rechnungswesen erforderlich, da die richtige Beeinflussung des Zeitpunktes der Einnahme und der Leistung der Ausgabe entscheidend sein kann.

Bei Rückfragen helfen Ihnen gern unsere Mitarbeiter.

 



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