Umsatzsteuersenkung durch das Konjunkturprogramm

Mit dem am 4. Juni 2020 beschlossenen Konjunkturpaket sollen unter anderem die Umsatzsteuersätze zeitlich befristet vom 01.07. bis zum 31.12.2020 abgesenkt werden.

Der allgemeine Steuersatz wird von 19% auf 16%, der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% abgesenkt.
Das Konjunkturpaket muss noch als Gesetz verabschiedet werden, dennoch besteht aufgrund dieser Änderungen dringender Handlungsbedarf.

Grundsätzlich gilt, dass bei einer Änderung der Steuersätze die neuen Steuersätze auf Umsätze anzuwenden sind, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an bewirkt werden.
Unerheblich für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs.

Kassensysteme:
Mit dem Kassenaufsteller sollten Sie sich schnellstmöglich in Verbindung setzen, da auch in den Kassensystemen die geänderten Umsatzsteuersätze hinterlegt werden müssen.

Fakturierungsprogramme:
Die Softwareprogramme sind entsprechend vom Hersteller anzupassen bzw. es sind die bei den Waren und Warengruppen hinterlegten Umsatzsteuersätze zu ändern.
Soweit nach dem 1. Juli 2020 Rechnungen mit einem zu hohen Steuerausweis ausgestellt werden, wird auch die höhere Steuer geschuldet und muss ans Finanzamt gezahlt werden. Eine Korrektur ist extrem bürokratisch und umständlich.
Erfolgen ab 1. Juli 2020 Rechnungskorrekturen bzw. Retouren, richtet sich der anzuwendende Steuersatz ausschließlich danach, wann die ursprüngliche Lieferung/Leistung erfolgt ist.

Abgrenzungsprobleme Juni / Juli und Dezember / Januar (2021)
ACHTUNG: Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausführung der Leistung. Dabei ist der Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung irrelevant!! Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter im Nachgang auf eine saubere Abgrenzung der befristeten Steuersenkung achten werden!

Rechnungseingangsprüfung:
Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass die Eingangsrechnungen im Zeitraum 01.07.-31.12.2020 die verminderten Umsatzsteuersätze ausweisen. Sollten noch die höheren Steuersätze ausgewiesen werden, darf die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Vorschusszahlungen
Zahlt der Kunde vorab (vor dem 01.07.) und die Lieferung bzw. Leistung  erfolgt erst zwischen dem 01.07. und 31.12.2020, wäre bereits der reduzierte Steuersatz auf der Rechnung aufzuführen.

Teilleistungen
Bei einem Vertrag mit Teilleistungen steht der Umfang der Gesamtleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest. Die Gesamtleistung wird jedoch in einzelne Teilleistungen getrennt und gesondert abgerechnet, beispielsweise im Baugewerbe oder aber typisch bei Leasingverträgen. Bei Teilleistungen ist der Umsatzsteuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültig ist.

Dauerleistungen:
Bei Dauerleistungen (insb. Miet- und Leasingverträgen) ist zu prüfen, ob diese in Form einer Netto- oder Bruttopreisvereinbarung abgeschlossen wurden. Bei einer Nettopreisvereinbarung reduziert sich das Entgelt ab Juli 2020 automatisch. Andernfalls muss eine entsprechende Korrektur der Mietabrechnung für den Übergangszeitraum vorgenommen werden
.
Gutscheine
Bei Gutscheinen wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.
Bei Einzweckgutscheinen steht im Voraus fest, zu welchem Steuersatz eine Lieferung/Leistung bezogen wird. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer mit Ausgabe des Gutscheins.
Bei Mehrweckgutscheinen steht weder die Art noch der Zeitpunkt der Lieferung/Leistung fest. Daher entsteht die Umsatzsteuer nicht bei der Ausgabe, sondern erst bei der Einlösung in der dann geltenden Höhe.

Bitte bleiben Sie Gesund!
 


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