Was bisher geschah:
Corona-Soforthilfe (April bis Juni, Antrag je Bundesland individuell zu stellen)
Corona-Überbrückungshilfe I (Juni bis August, Antrag über Steuerberater u.ä,)
Derzeit aktuell:
Corona-Überbrückungshilfe II (September bis Dezember, Antrag über Steuerberater u.ä.)
„75 % Hilfe“ als Sonderfall der Überbrückungshilfe II
Aus den Verlautbarungen lässt sich ableiten, dass Unternehmen, die von der Schließung betroffen sind, unter Einhaltung gewisser Größenmerkmale (bis zu 50 Arbeitnehmer) einen pauschalierten Fixkostenersatz, der sich am Umsatz des November 2019 orientiert, erhalten sollen.
Dabei werden voraussichtlich alle weiteren Hilfen (Kurzarbeitergeld, Corona-Überbrückung II) auf diese erweiterte Hilfe angerechnet. Aus den Äußerungen ergibt sich, dass dies nur für den betroffenen Zeitraum (November) gilt.
Derzeit offen bleiben Fragen:
• wie der Umsatz definiert wird
• ob Einmalumsätze zugerechnet werden
• wie laufende Umsätze des November 2020 verrechnet werden
• ob und wann pauschalierte Vorauszahlungen erfolgen sollen
Neben von Schließung betroffenen Unternehmen sollen davon abhängige stark betroffene Unternehmen ebenfalls zusätzliche Hilfen erhalten.
Zukünftige Aussichten:
Corona-Überbrückungshilfe III (geplant für Januar bis Juni 2021)
Wir werden Sie weiter informieren, sobald sich Neuerungen ergeben.
Bitte bleiben Sie gesund!