Corona Überbrückung II – Europarecht torpediert Beihilfen?

Das Beihilferecht der EU sieht für die Corona-Überbrückungshilfen erhebliche Abweichungen gegenüber den deutschen Definitionen vor. Aktuell wurden diese Vorgaben überraschend in die Leitfäden zur Überbrückungshilfe aufgenommen.

Die Corona-Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) und
die Corona-Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021)
fallen dabei unter das europäische Recht der Fixkostenhilfen.

Europarechtlich gilt grundsätzlich, dass nur ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum gefördert werden dürfen.

Übersetzt bedeutet dies im Prinzip, dass eine Überbrückungshilfe nur dann gewährt werden darf, wenn Verluste im jeweiligen Überbrückungszeitraum entstanden sind.
Es muss also im zusammenzurechnenden Zeitraum (September bis Dezember oder Januar bis Juni) insgesamt ein Verlust entstehen.  Da wäre es gut, wenn Ihre BWA das Maß der Dinge wäre.
Leider sind aber europarechtlich andere Kenngrößen zu berücksichtigen, weshalb nicht einfach die BWA als Grundlage dienen kann.

Wie die Übersetzung europäischer Kenngrößen in deutsche Begriffe übergeleitet wird, ist derzeit noch offen.

Wir empfehlen daher dringend, auf eine eventuelle Rückforderung vorbereitet zu sein.

Wir werden Sie weiterhin informieren, sobald wir genauere Kenntnisse erlangen.
 
Bitte bleiben Sie gesund!
 


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